Mein Spezialgebiet: Versicherungsrecht

 

Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommen häufiger vor, als man denkt: Schadensfälle, die die Hausratversicherung nicht regulieren will, die Weigerung Berufsunfähigkeitsleistungen zu erbringen oder Konflikte mit der privaten Krankenversicherung, die einem eine Leistung verweigert, obwohl diese zur Genesung beitragen könnte. Diese kleine Auswahl an alltäglichen Konflikten zeigt, wie vielfältig Auseinandersetzungen mit Versicherern sein können.

 

Der Versicherte / Versicherungsnehmer (= VN) befindet sich häufig in einer Krisensituation, wenn er auf seinen Versicherungsschutz zurückgreifen muss. Die Entscheidung des Versicherers (= VR) über beanspruchte Leistungen wird dadurch geprägt, dass der Versicherer prüft, ob das Risiko überhaupt versichert ist und ob Ausschlussgründe greifen. Überspitzt ausgedrückt bedeutet dies, dass Versicherungen insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, eine Leistung zu verweigern. Entgegen der landläufigen Meinung, dass das Wort des eigenen Versicherungsvertreters / Maklers bzw. Versicherungsvermittlers Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers habe, entscheiden Sachbearbeiter der Versicherung in aller Regel unabhängig von der Einschätzung des Versicherungsvertreters, auch wenn dieser den Eindruck vermittelt haben mag, Einfluss auf den Versicherer ausüben zu können. Vertrieb und Schadensregulierung sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

 

Diese Erkenntnis machen Versicherte häufig erst, wenn sie Leistungen vom Versicherer in Anspruch nehmen wollen und feststellen müssen, dass der Versicherer sein Augenmerk darauf legt, Gründen zu finden, warum er nicht leisten muss. Nicht immer überzeugen die Gründe, auf die sich Versicherungen berufen, wenn sie Leistungen ablehnen. Nicht selten erwecken Versicherer den Eindruck, dass sie bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen ihrer Versicherten, den Fokus vorrangig auf ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen richten. Zur Begründung ihrer Zurückhaltung bei der Regulierung verweisen Versicherer gerne auf die „Versichertengemeinschaft“, die man als Kollektiv (Gefahrengemeinschaft) schützen wolle oder müsse.

 

Genau bei solchen Streitfällen ist es wichtig, einen Spezialisten an der Seite zu haben, der Ihre Rechte beim Versicherer durchsetzt und Sie kompetent beraten kann.

 

Zum Versicherungsrecht gehören sämtliche Angelegenheiten, die auf einem Vertrag zwischen dem Versicherten / Versicherungsnehmer und der Versicherung / dem Versicherer beruhen, z. B.:

 

Sachversicherungsrecht

 

– Fahrzeugversicherung (Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung)
– Gebäudeversicherung
– Hausrat – und Betriebsinventarversicherung
– Reisegepäckversicherung
– Bauwesenversicherung
– Handy-/ Smartphoneversicherung

 

Personenversicherung

 

– Lebensversicherung
– Berufsunfähigkeitsversicherung (BU und BUZ)
– Unfallversicherung
– (private) Krankenversicherung (die gesetzliche Krankenversicherung zählt nicht zum Versicherungsrecht)
– Reiserücktrittsversicherung

 

Haftpflichtversicherungsrecht

 

– private Haftpflichtversicherung
– betriebliche Haftpflichtversicherung
– Berufshaftpflichtversicherung
– Umwelt- und Produkthaftpflichtversicherung

 

Transport- und Speditionsversicherung

 

Rechtsschutzversicherung

 

Vertrauensschadensversicherung (VSV)

 

Warenkreditversicherung

 

D&O-Versicherung

 

 

An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Rechtsanwaltskanzlei Maag sich auf ganzer Linie auf Versicherungsnehmer konzentriert, um ein Gegengewicht zu den Versicherern zu schaffen, die ihrerseits auf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien zurückgreifen.

 

Vergessen Sie nicht: Ihre Rechte als Versicherte(r) fallen unter den Verbraucherschutz.
Die Rechte von Versicherten sind vielfältiger und stärker, als Sie oftmals meinen. Man muss diese nur kennen und durchsetzen!

 

Der weit verbreitete Eindruck von Versicherungskunden, der Versicherer gleiche einem übermächtigen Goliath, entspricht nicht den rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Gesetzgeber hat eine Fülle von Regelungen geschaffen, die dem Schutz von Versicherten dienen. Die Rechtsprechung kontrolliert außerdem das berühmte „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen, die der Versicherer stellt, was dazu führt, dass immer wieder einzelne Klauseln der Versicherungsbedingungen aufgrund rechtlicher Unwirksamkeit (ein)kassiert werden.

 

Das für das Versicherungsrecht maßgebliche VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verlangt Versicherern besondere Beratungs- und Informationspflichten ab (§§ 6 f. VVG). Ein Versicherer, der einem Kunden eine (gebäudebezogene) Einbruchsdiebstahlversicherung anbietet, kann so z. B. verpflichtet sein, sich vor Ort auch danach zu erkundigen, ob etwa auf dem Hof vor dem Gebäude gelagerte Materialien ergänzend gegen Entwendung versichert werden sollen. Verstößt der Versicherer gegen Beratungspflichten, drohen ihm Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers (§ 6 Abs. 5 VVG). Auch Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Makler) treffen umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten (vgl. § 61 VVG).

 

Tauchen im Versicherungsschein (= Versicherungspolice) plötzlich vom Versicherer vorgenommene Änderungen auf, die gar nicht Gegenstand des Antrages des Versicherten waren, wird der Versicherte durch § 5 VVG geschützt. Hat der Versicherer es z. B. unterlassen, den Versicherten auf die Abweichung im Versicherungsschein durch eine deutliche Hervorhebung der Änderung hinzuweisen, gilt die Änderung nicht.

 

Abgesehen davon, dass Versicherungsnehmer einen großen gesetzlichen Schutz genießen, der demjenigen von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht oder Mietern im Wohnraummietrecht entsprechen dürfte, sind die Instrumentarien / Mittel von Versicherungen zur Ablehnung von Leistungsansprüchen ihrer Versicherten begrenzt. Versicherer berufen sich so etwa auf den Einwand, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt (§ 81 VVG), ihm sei eine sog. Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) anzulasten, er habe seine Prämie nicht pünktlich bezahlt (§§ 37 f. VVG), gegen vorvertragliche Anzeigepflichten (§§ 19 ff. VVG) verstoßen (z.B. Gesundheitsfragen in der Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) falsch beantwortet) oder gegen Obliegenheiten verstoßen. Da die Mittel der Versicherer, Versicherungsschutz bzw. Versicherungsleistungen abzulehnen per se begrenzt sind, greifen Versicherer aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel immer wieder zum falschen Werkzeug oder verkehren Regelungen (gegen ihren eigentlichen Sinn) ins Gegenteil, was dazu führt, dass Ablehnungsbegründungen fadenscheinig wirken. Solchen Ablehnungen nicht Paroli zu bieten, sondern diese aus einem falschen Gefühl der Übermacht des Versicherers zu akzeptieren, dürfte die falsche Reaktion sein.

 

Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor, dieser habe gegen sog. „Obliegenheiten“ (= Verhaltensnormen, was der Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen hat) verstoßen, kann dies für den Versicherungsnehmer unangenehme Folgen haben. Das System der Obliegenheiten ist komplex: Die Verhaltensnormen / Obliegenheiten, auf die sich ein Versicherer beruft, können sich unmittelbar aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) oder aber aus dem berühmten „Kleingedruckten“ (den Versicherungsbedingungen) ergeben, in denen der Versicherer seinen Versicherten diverse Obliegenheiten auferlegt. Dass die wenigsten Versicherungsnehmer das Kleingedruckte je gelesen haben, ist eine Tatsache, die nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass der Versicherungsnehmer hierfür bei Eintritt des Versicherungsfalls „bestraft“ wird. Da der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung dem Versicherer die Möglichkeit gibt, Leistungen aus der Versicherung einzuschränken oder gar vollständig zu verweigern, wird dieses Instrument von Versicherern intensiv genutzt.

 

Beispiele für vertragliche Obliegenheiten (iSv § 28 VVG) sind im Kleingedruckten enthaltene Verpflichtungen des Versicherungsnehmers:

– in der KFZ- bzw. Vollkaskoversicherung: Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges (Auskunftsobliegenheit) / Verbot der Unfallflucht (Aufklärungsobliegenheit) / Zulassen einer Nachbesichtigung durch Sachverständigen des Versicherers

– in der Einbruchsdiebstahl-/Hausrat-/Wohngebäudeversicherung: „Stehlgutliste“ (= Verzeichnis über die abhandengekommenen Gegenstände)

 

Das komplexe System der Obliegenheiten wird nicht immer richtig vom Versicherer angewandt, was dazu führen kann, dass dem betroffenen Versicherten zu Unrecht Leistungen gekürzt oder gar vollständig vorenthalten werden. Bereits die kritische Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers tatsächlich vorliegt, kann sich für den Versicherungsnehmer „lohnen“. So kann die vom Versicherer behauptete Obliegenheitsverletzung schon daran scheitern, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Obliegenheit rechtlich unwirksam ist und deswegen die betreffende Klausel aus dem Bedingungswerk des Versicherers so zu behandeln ist, als existierte sie nicht. Wie schnell sich eine Obliegenheit in Luft auflösen kann, zeigt auch der Umstand, dass der Versicherer sich dann nicht auf Obliegenheiten aus sog. Altverträgen (die vor dem 01.08.2008 geschlossen wurden) berufen kann, wenn der Versicherer es versäumt hat, seine Versicherungsbedingungen bis zum 01.01.2009 auf das VVG (2008) gem. Art. 1 III EGVVG anzupassen, vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.2011 − IV ZR 199/10, BGH NJW 2012, 217 f. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Wohngebäudeversicherung, sondern auch für sämtliche Sachversicherungen – mit erheblichen Auswirkungen: So können etwa im Bereich der KFZ-Versicherung vermeintliche Obliegenheitsverletzung allein wegen der fehlenden Bedingungsanpassung für den VN sanktionslos bleiben. Selbst im Bereich der Rechtsschutzversicherung kann sich die fehlende Anpassung der Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 für den Versicherer nachteilig auswirken, vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2014 – IV ZR 156/13.

 

Versicherer „übersehen“ gelegentlich auch, dass Obliegenheiten grundsätzlich nur für den Versicherungsnehmer (= VN) und nicht für sonstige Personen gelten. Dies kann z. B. bedeuten, dass in der KfZ-Kaskoversicherung von der Versicherung des Vaters der vom Sohn verursachte Fahrzeugschaden (am eigenen Fahrzeug) voll zu ersetzen ist, obwohl der Sohn den Schaden am Fahrzeug im angetrunkenen Zustand verursacht hat. Der Vater (=VN) muss sich die Obliegenheitsverletzung seines Sohnes grundsätzlich nicht zurechnen lassen – die rein familiäre Verbindung zum Versicherungsnehmer (= Vater) macht den Sohn nicht zu dessen „Repräsentant“, vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.2002 – 7 U 179/01, zfs 2003, 128 f.

 

Auf der anderen Seite, sprich auf der Seite des Versicherers (= VR), findet jedoch eine umfassende Zurechnung statt. So muss sich der Versicherer die Kenntnisse seines Versicherungsvertreters zurechnen lassen, die dieser in seiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter erlangt hat – der Versicherungsvertreter ist nämlich „Auge und Ohr“ des VR, § 70 VVG. Der VR kann sich so nicht effektiv darauf zurückziehen, von obliegenheitsrelevanten Umständen nichts gewusst zu haben, wenn jedenfalls sein Versicherungsvertreter (§ 59 II VVG) genau über diese Informationen verfügte.

 

Das Obliegenheitssystem ist derart komplex, dass dessen korrekte Anwendung Versicherer nicht selten überfordert. Die Praxis zeigt, dass Versicherer zum Teil auf andere Felder (wie die sog. Gefahrerhöhung oder den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls) ausweichen, um der Gefahr zu entgehen, folgenreiche Fehler (zugunsten des Versicherungsnehmers) im Bereich der Obliegenheiten zu machen. Für solche Ausweichtendenzen der Versicherer mögen dabei auch die strengen Belehrungs- bzw. Hinweiserfordernisse (etwa gem. § 28 IV VVG) ebenso wie die notwendige Beachtung von Fristen (§ 28 I VVG) eine Rolle spielen, die der Versicherer ggü. dem Versicherungsnehmer einzuhalten hat.

 

Versicherer neigen mitunter dazu, den Verschuldensvorwurf (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorschnell als gegeben zu behaupten, ohne dass dem Versicherungsnehmer bewusst wäre, dass der Versicherer jedenfalls den Vorsatz (also den bewussten Verstoß gegen die vertragliche Obliegenheit durch den VN) zu beweisen hat. Hieran können Versicherer dann scheitern, wenn es sich um solche Obliegenheiten handelt, deren Kenntnis gerade nicht flächendeckend als vorhanden unterstellt werden kann. Auch im Bereich der sog. Gefahrerhöhung (§ 23 I VVG) empfiehlt es sich, den genauen Bezugspunkt des Vorsatzes (§ 26 I VVG) zu kennen, BGH, Urteil vom 10.9.2014 – IV ZR 322/13, NJW 2015, 631. Verschuldensmaßstäbe unterliegen überdies auch dem technischen Wandel, so hat die Ausstattung von Waschmaschinen mit sog. „Aquastoppventilen“ bewirkt, dass der zeitweise unbeaufsichtigte Betrieb einer solchen Waschmaschine nicht mehr den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 81 II VVG) begründen wird, wenn während des Waschmaschinenbetriebs ein Wasserschaden durch auslaufendes Wasser entsteht (Wohngebäude- oder Hausratversicherung).

 

Selbst wenn ein vorsätzlicher Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers (VN) vorliegt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Versicherer die versicherte Leistung nicht erbringen muss. Denn die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt voraus, dass der Obliegenheitsverstoß auch tatsächlich Auswirkungen auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers hatte (Kausalitätserfordernis, § 28 III 1 VVG). Ein Beispiel: Ein Versicherungsnehmer (VN) verursacht einen Unfall und entfernt sich vom Unfallort. Ein Zeuge beobachtet dies. Die Polizei sucht daraufhin die Eltern des VN auf. Der VN geht zur Polizei, die auf eine Alkoholprobe verzichtet. Der Versicherer reguliert den vom VN am fremden Fahrzeug verursachten Schaden und nimmt den VN sodann mit der Begründung in Regress (§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG), der VN habe durch die Unfallflucht zugleich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Das LG Duisburg (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7 S 104/12, zfs 2013, 392) erteilte der Regressforderung eine Absage, da hier nicht erkennbar war, wodurch das Entfernen vom Unfallort Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des VR genommen hat. Für Versicherungsnehmer, die sich nach einer Unfallflucht einem Regress ihres KFZ-Haftpflichtversicherers ausgesetzt sehen oder aber den Schaden am eigenen Fahrzeug in der Kaskoversicherung ersetzt verlangen, bietet das seit 2008 geltende Kausalitätserfordernis u.U. selbst dann die Möglichkeit, Regresse abzuwenden oder Kaskoansprüche zu realisieren, wenn der VN wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) verurteilt worden ist (Þ kein „Gleichlauf“ mehr von Straf- und Versicherungsrecht).

 

Der Bereich der Obliegenheiten zeigt bereits, dass Versicherten (Versicherungsnehmern) zahlreiche Möglichkeiten offen stehen, ihr Recht durchzusetzen oder zumindest Ablehnungen von Versicherern kritisch zu hinterfragen. Das Versicherungsrecht bietet Versicherungsnehmern zahlreiche Angriffspunkte gegen fragwürdige Entscheidungen der Versicherer. Kompetenz im Versicherungsrecht bedeutet, diese Punkte zu erkennen und sich darauf zu berufen. Versicherte, die zugleich über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben die Möglichkeit, Konflikte mit anderen Versicherern (etwa einer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer sonstigen Versicherung) anwaltlich überprüfen zu lassen und hierfür ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag den Bereich des „Vertragsrechtsschutz“ abdeckt. Bei Auseinandersetzungen mit Versicherungen im KFZ-Bereich kann die Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten auch vom sog. „Verkehrsrechtsschutz“ in der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich beim Rechtsschutzversicherer um ein Tochterunternehmen desjenigen Versicherers handelt, dessen Entscheidung angegriffen wird; es ist also unschädlich, wenn sich die gegnerische Versicherung und die eigene Rechtsschutzversicherung unter demselben Konzerndach befinden. Konflikte (nur) mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer sind hingegen nicht vom Rechtsschutzversicherungsvertrag abgedeckt.

 

Versicherte, die über eine (private) Unfallversicherung oder über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU oder BUZ) verfügen, sollten im Schadensfall, sprich: wenn sie einen Unfall erleiden oder durch Krankheit berufsunfähig werden, möglichst früh erwägen, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

 

So sind bei der Beantragung von Leistungen aus der Unfallversicherung Formalitäten und Fristen einzuhalten, deren Nichtbeachtung bereits dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer leer ausgeht. Die Invalidität des VN muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Außerdem muss die Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Zwar treffen der Versicherer (VR) gem. § 186 VVG insofern Hinweispflichten, doch kann z.B. eine an sich rechtzeitige (innerhalb von 15 Monaten) ärztliche Invaliditätsfeststellung trotzdem den Anspruchsverlust des Versicherungsnehmers bedeuten, wenn sich dieser nicht eindeutig entnehmen lässt, dass der VN auch „auf Dauer“ unfallbedingt beeinträchtigt ist. Hinzu kommt, dass die Beantwortung der banal klingenden Frage, ob ein UNFALL vorliegt, rechtlich sehr kompliziert sein kann, weshalb Lücken in der Beschreibung des Unfallhergangs dazu führen können, dass dem VN entgegengehalten wird, es läge gar kein (versicherter) Unfall vor.

 

Auch bei Durchsetzung von Ansprüchen des Versicherten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), die – gemeinsam abgeschlossen mit einer Lebensversicherung – als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bezeichnet wird, liegt die Tücke im Detail. Ohne spürbar Rücksicht auf die Not des Versicherungsnehmers zu nehmen, die durch dessen Berufsunfähigkeit ausgelöst wurde, prüft der Versicherer nun häufig erstmals näher, ob der VN bei dem u.U. vor langer Zeit abgeschlossenen BU-Vertrag nicht möglicherweise Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe (§§ 19 ff. VVG). Findet der Versicherer in der Behandlungshistorie eine Erkrankung, die nicht bei Abschluss der Versicherung angegeben wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer umgehend vorwerfen, dass er gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) verstoßen habe, indem er die in der privaten Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU oder BUZ) üblichen und berüchtigten „Gesundheitsfragen“ falsch beantwortet oder Vorerkrankungen verschwiegen hätte. Wirft der Versicherer (VR) seinem VN einen solchen Verstoß vor, sollte geprüft werden, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft bzw., ob es sich bei der vermeintlich verschwiegenen Erkrankung tatsächlich um eine solche handelt. Dies ist nicht immer der Fall – insbesondere dann nicht, wenn sich in die Krankengeschichte des VN ärztliche Verlegenheitsdiagnosen ohne Krankheitswert (OLG Hamm, r+s 1993, 114) eingeschlichen haben. Hintergrund solcher Verlegenheitsdiagnosen mögen z. B. „abrechnungstechnische Gründe“ des Arztes gewesen sein.

 

Da der Versicherer sich die Kenntnisse seines Versicherungsvertreters zurechnen lassen muss, die dieser etwa beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen erlangt hat, kann sich der VR aber nicht wirksam darauf berufen, von relevanten Umständen (wie z. B. Vorerkrankungen in der privaten Krankenversicherung oder der BU) nichts gewusst zu haben, wenn seinem Versicherungsvertreter (§ 59 II VVG) genau diese Umstände beim Antragsgespräch bereits bekannt waren. Der Versicherungsvertreter ist auch hier „Auge und Ohr“ des Versicherers, § 70 VVG. Glaubt der Versicherer aufgrund einer angeblich verschwiegenen Vorerkrankung Versicherungsleistungen einschränken (Kündigung oder Vertragsanpassung) oder gar entziehen zu können (Rücktritt), ist er dabei wiederum an strenge Belehrungs- bzw. Hinweiserfordernisse (vgl. § 19 V 1 VVG) wie auch an die Einhaltung von Fristen (vgl. § 21 I 1 VVG) gebunden.

 

Auch wenn für den Versicherungsnehmer (VN), sein Umfeld und auch dessen Arzt eine „glasklare“ Berufsunfähigkeit gegeben sein mag, wird der BU-Versicherer häufig den gegenteiligen Standpunkt einnehmen und versuchen, auf Formalien zu pochen. Dazu zählt, dass der betroffene VN zunächst detailliert seinen Beruf, den er nicht mehr ausüben kann, genau (stundenplanähnlich) beschreiben muss. Wird diese Notwendigkeit übersehen oder vernachlässigt, kann dies für den VN bedeuten, dass er keinerlei Leistungen aus der BU erhält. Der VR beruft sich dann nämlich darauf, dass die Beeinträchtigung des VN in Bezug auf seinen konkreten Beruf nicht nachvollziehbar sei. Selbständigen wird vom VR auch gerne entgegengehalten, dass diese ja noch bestimmte (Einzel-) Tätigkeiten trotz ihrer Berufsunfähigkeit (BU) ausführen könnten – spätestens dann, wenn sie ihren Betrieb entsprechend umorganisieren würden. Derjenige VN, der bei der Beantragung von Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung seinen Beruf nicht ebenso vollständig wie zutreffend schildert, läuft Gefahr, dass sich der VR genau die Punkte oder Lücken herauspickt, die es ihm ermöglichen, Leistungen abzulehnen. Angesichts der beträchtlichen Leistungen in der BU-Versicherung erwecken gerade BU-Versicherer im Versicherungsfall häufig den Eindruck, dass für sie das beim Vertrieb von BU-Versicherungen noch beliebte Argument der Absicherung von Versicherungsnehmern plötzlich eine ebenso geringe Bedeutung erhält, wie die persönliche Lage, in die der Versicherungsnehmer infolge seiner BU gerät. Stattdessen werden Ablehnungsgründe gesucht und mitunter unter Verzicht auf jegliches Fingerspitzengefühl darauf beharrt. Versicherungsnehmer sind so gut beraten, wenn sie nicht naiv auf die Gunst des Versicherers hoffen, sondern ihre Ansprüche und deren Voraussetzungen kompetent prüfen und ggf. durchsetzen lassen.